Satzung des Vereins Wasserversorgiingsanlage Delmsen e. V.

§1 Name und Sitz des Vereins

Der Verein führt den Namen „Wasserversorgungsanlage Delmsen e.V.“

Er ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Soltau unter Nr. 14 VR 270 eingetragen und hat seinen Sitz in Delmsen.

§2 Zweck des Vereins

Der Verein ist gemeinnützig. Er hat die Aufgabe, eine Wasserversorgungsanlage zu bauen und zu unterhalten. Der Verein erstrebt keinen Gewinn. Etwaige Überschüsse sind zweckbestimmt zur Erfüllung der Vereinsaufgaben zu verwenden.

§3 Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§4 Mitgliedschaft

Zur Aufnahme ist eine schriftliche Anmeldung erforderlich. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand.

Jedes Mitglied verpflichtet sich durch seine Beitrittserklärung,die Satzung des Vereins anzuerkennen und den Beschlüssen der Hauptversammlung nachzukommen.

Die Hauptversammlung tritt wenigstens einmal im Jahr zusammen und wird vom Vorstand schrifilich, unter Beifügimg der Tagesordnung mit einer Ladiingsjrist von einer Woche, einberufen.

Auf den Versammlungen hat jedes Mitglied eine Stimme.

Beschlüsse werden durch Stimmenmehrheit gefaßt.

Über die Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift zu fertigen, die von der nächsten Mitgliederversammlung zu genehmigen ist. Das Protokoll wird vom Schriftführer und vom Versammlungsleiler unterzeichnet.

Die Haupversammlung wählt aus ihrer Mitte den Vorstand und zwar jeweils für die Dauer von drei Jahren.

§5 Vorstand

Der Vorstand besteht aus:

  • 1. Vorsitzenden
  • 2. Vorsitzenden
  • 3. Vorsitzenden
  • Schriftführer
  • Kassenwart

Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der 1. Vorsitzende und der 2. Vorsitzende, die jeweils allein vertretungsherechtigt sind. Diese leiten die Vereinsgeschäfte und vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich.

§6 Finanzierung

Die Kosten der gesamten Anlage – und zwar gerechnet bis zur Wasseruhr im Haus des Mitgliedes ~ werden von den Mitgliedern zu gleichen Teilen getragen. Zur Deckung der Unkosten wird ein Wassergeld nach dem festgestellten Wasserverbrauch erhoben.

Jedes neu anzuschließende Gebäude, in dem sich Wohnraum befindet, wird gesondert mit Hausanschlußkosten belegt. Soweit auf einem Grundstück nachträglich weitere Wohnungen errichtet oder ausgebaut werden, entsteht für neue Häuser ebenfalls die Hausanschlußgebühr bzw. für die dritte und jede weitere Wohnung eine zusätzliche Anschlußgebühr. Die Höhe der Gebühr wird von der Mitgliederversammlung fest gesetzt. Das gleiche gilt auch für gewerblich genutzte Gebäude mit einem Wasseran schluß oder wenn bisher nicht mit Anschlußkosten belegte Gebäude entsprechend umgenutzt werden.

§ 6a Haftung

Der Verein haftet für Schäden und Mängel an der Wasserversorgungsanlage auf eigenem Grundstück und dem Leitungsnetz im öffentlichen Straßenraum. Für Mängel und Schäden an Leitungen und Wasserversorgungsanlagen auf dem privaten Grundstück des Mitglieds haftet ausschließlich der Grundstückseigentümer (das Mitglied).

§7 Wasserversorgungsanlage

Die Anlage bleibt im Eigentum des Vereins.

§8 Erlöschen der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft erlischt durch schriftliche Austrittserklärung – mit einer Kündigungsfrist von einem Monat – zum Ende des Kalenderjahres. Der Beitrag ist bis zum Erlöschen der Mitgliedschaft zu bezahlen.

Ein Vereinsmitglied kann auf Beschluß der Hauptversammlung vom Wasserbezug ausgeschlossen werden, wenn es seinen finanziellen Verpflichtungen trotz Aufforderung nicht innerhalb einer Frist von drei Monaten nachkommt.

§9 Schlußbestimmungen

Dem Verein gegenüber hat kein Mitglied Anspruch auf Erstattung der Kosten, die ihm
durch die Anlage entstanden sind.

Die Satzung vom 02.10.1959 mit den Änderungsbeschlüssen vom 15.12.1999 und 06.05.2002 wird hiermit erneut geändert. Die Satzungsänderung tritt mit sofortiger
Wirkung in Kraft.

Delmsen, 05.03.2003

Unterschrift 1. Vortsitzender

Download der Satzung